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Hartz IV und Abwrackprämie - Landessozialgericht verkennt zweckbestimmte Einnahmen

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News Hartz IV
Hartz IV und Abwrackprämie - Landessozialgericht verkennt zweckbestimmte Einnahmen
Hartz IV - Bezieher müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Sozialbezüge anrechnen lassen.
LSG Essen L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS
Das meint zumindest das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen und glaubt, dass dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung zufließen würden und damit die Lage des Hartz IV Empfängers so günstig beeinflussen könnte, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wären.
Na, dann hoffen wir mal, dass beim Gang zum übergeordneten Gericht endlich mal klar gestellt wird, dass - bei dieser Prämie nur in Verbindung mit einem Neu- oder Jahreswagenkauf es zur Auszahlung kommt und dem Umweltgedanken dient, jedoch nicht versoffen werden kann.

Sobald das Urteil vorliegt, berichten wir ausführlicher … denn derzeit besteht in den Gerichten und politischen Etagen wohl die begründete Angst, Hartz IV Bezieher könnten aus ihrem gesetzlich geschützten Vermögen - Fluchtautos kaufen, um das menschenverachtene Land mit erhobenen Hauptes zu verlassen und sich damit dem Arbeitszwang entziehen.

Zur Meldung:
Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende (”Hartz-IV”) müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Hartz-IV-Empfängers aus Bochum entschieden. Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen.

Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Be­darfe und damit demselben Zweck wie Leistun­gen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen.

Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeemp­fänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug be­halten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahr­zeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung.

Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird. Denn an­ders als bei der Anschaffung eines PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.

Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie. die keine Hartz-IV-Bezieher seien, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er erhebliche, fürsorgegleiche Leistun­gen beziehe. Bereits dafür habe die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern aufzu­kommen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemeldung LSG NRW - LSG Essen, Beschlüsse vom 3.7.2009 – Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS - Vorinstanz SG Dortmund, S 28 AS 131/09 ER

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Aktualisiert ( Mittwoch, den 15. Juli 2009 um 13:56 Uhr )