ALG II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial
Zur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.Tatbestand:
1 Der Rechtsstreit betraf die Zahlung von Heizkosten für die vom Kläger bewohnte Mietwohnung durch die Beklagte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Wohnung des Klägers war (zumindest bis Mitte 2006) mit Ölöfen ausgestattet. Der Kläger begehrte zu Beginn des Jahres 2005 eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für die Beschaffung von 400 Litern Heizöl.
Die Beklagte bewilligte ihm mit den Grundsicherungsleistungen monatlich 37,70 EUR für Heizkosten; dies war ein Zwölftel des von ihr ermittelten jährlichen Heizaufwandes in Höhe von 452,40 EUR. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, anstelle der monatlichen Pauschale von 37,70 EUR eine einmalige Geldleistung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von 750 Litern Heizöl zu gewähren.
2 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Leistungsbescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig sei, als die Übernahme der Kosten für das Befüllen des Heiztanks abgelehnt und stattdessen eine monatliche Pauschale bewilligt worden sei und die Beklagte verpflichtet, zukünftig die Kosten für das Befüllen des Heiztanks zu übernehmen. Vor dem LSG hat der Kläger erklärt, er habe im vergangenen Jahr die Wohnung mangels ausreichenden Heizöls mit einem elektrischen Radiator beheizt.
3 Mit ihrer Revision hat die Beklagte geltend gemacht, die Verpflichtung zur Bevorratung mit Heizöl während einer gerade gegebenen Bedürftigkeit widerspreche dem Prinzip der Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Der Bedarf bestehe darin, einem Hilfebedürftigen die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötige, um während der kalten Jahreszeit eine erforderliche Erwärmung der Unterkunft zu sichern. Die Heizaufwendungen entstünden in Form des verbrauchten Heizöls und nicht in Form einer Großbestellung an Heizmaterial. Die Auffassung des LSG führe zudem zu einer Ungleichbehandlung mit dem Personenkreis, der auf Grund vertraglicher Regelungen monatliche Heizkostenvorauszahlungen leisten müsse. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das die Erbringung einmaliger Leistungen für Heizmaterial vorgesehen habe, existiere diese Form von einmaligen Leistungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich nicht mehr. Im Hinblick auf die Umstellung der Wohnung auf eine Gas-Zentralheizung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.
2 Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Leistungsbescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig sei, als die Übernahme der Kosten für das Befüllen des Heiztanks abgelehnt und stattdessen eine monatliche Pauschale bewilligt worden sei und die Beklagte verpflichtet, zukünftig die Kosten für das Befüllen des Heiztanks zu übernehmen. Vor dem LSG hat der Kläger erklärt, er habe im vergangenen Jahr die Wohnung mangels ausreichenden Heizöls mit einem elektrischen Radiator beheizt.
3 Mit ihrer Revision hat die Beklagte geltend gemacht, die Verpflichtung zur Bevorratung mit Heizöl während einer gerade gegebenen Bedürftigkeit widerspreche dem Prinzip der Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Der Bedarf bestehe darin, einem Hilfebedürftigen die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötige, um während der kalten Jahreszeit eine erforderliche Erwärmung der Unterkunft zu sichern. Die Heizaufwendungen entstünden in Form des verbrauchten Heizöls und nicht in Form einer Großbestellung an Heizmaterial. Die Auffassung des LSG führe zudem zu einer Ungleichbehandlung mit dem Personenkreis, der auf Grund vertraglicher Regelungen monatliche Heizkostenvorauszahlungen leisten müsse. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das die Erbringung einmaliger Leistungen für Heizmaterial vorgesehen habe, existiere diese Form von einmaligen Leistungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich nicht mehr. Im Hinblick auf die Umstellung der Wohnung auf eine Gas-Zentralheizung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.
Quelle: Bundessozialgericht - Beschluß vom 16.5.2007, B 7b AS 40/06 R Zu dem Entscheidungsgründen
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