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| News (1/12) | ||
Ergebnisse 1 - 6 von 12
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Author:Michael S
Tags: Arbeitslosengeld II, SGB III, Arbeitslosengeld, B 14 AS 56/08 R, SGB II, § 37 SGB II, § 41 SGB II, § 16 SGB I, § 66 SGB I
Verspätete Abgabe des Antragsformulars für Arbeitslosengeld II führt nicht zur VerwirkungDer Kläger sprach am 9. Juni 2005 bei der Beklagten wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ihm wurde dabei ein Antragsformular ausgehändigt, auf das im Feld “Tag der Antragstellung” der Stempel “9.6.05″ aufgebracht wurde. Persönliche Daten des Klägers wurden an diesem Tag durch die Beklagte nicht erfasst. Am 3. Januar 2006 legte der Kläger sodann das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vom 9. Juni 2005 bei der Beklagten vor. |
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Author:Michael S
ALG II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für HeizmaterialZur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.Tatbestand: 1 Der Rechtsstreit betraf die Zahlung von Heizkosten für die vom Kläger bewohnte Mietwohnung durch die Beklagte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Wohnung des Klägers war (zumindest bis Mitte 2006) mit Ölöfen ausgestattet. Der Kläger begehrte zu Beginn des Jahres 2005 eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für die Beschaffung von 400 Litern Heizöl. |
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Author:Michael S
Tags: Bundessozialgericht, B 4 AS 47/08 R, Abfindung, Kündigungsschutzprozess, Arbeitslosenhilfe, SGB II
Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich sind zu berücksichtigendes EinkommenDer 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. |
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Author:Michael S
Tags: Bundessozialgericht, B 4 AS 50/07 R, § 21 Abs 3 SGB II, Mehrbedarf, Alleinerziehende, Hartz IV
Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der BetreuungDer 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. |
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Author:Michael S
Tags: Dumpinglöhnen, Sozialgericht, Tarifvertrag, Hartz IV, Lohndumping, Warn- und Erziehungsfunktion
Keine Leistungskürzung bei Verweigerung zur Arbeit bei DumpinglöhnenDas Sozialgericht Dortmund hat in seinem Urteil - S 31 AS 317/07 entschieden, dass ein Leistungsempfänger von Hartz IV keine Kürzung seiner Bezüge befürchten muss, wenn es sich hierbei um eine Arbeit mit Dumpinglohn handelt.Das Sozialgericht Dortmund hat wie bereits das Arbeitsgericht[*] entschieden, dass 4,50 Euro Stundenlohn sittenwidriger Lohnwucher sind. |
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Author:Michael S
Tags: Bundessozialgerichts, Grundsicherungsträger, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch, Az.: B 4 AS 48/08 R
Kabelfernsehen als UnterkunftskostenBei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 48/08 R am 19. Februar 2009 entschieden. |